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16.06.2020

Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli 2020

Um die negativen, wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise aufzufangen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer zeitlich befristet zu senken.
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020 wird der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt und der verminderte Steuersatz beträgt dann 5 %, statt bisher 7 %.
Die Politik hofft, mit den gesenkten Steuersätzen Verbraucher in den nächsten Monaten kauffreudiger zu machen. Vorerst ungeklärt bleibt jedoch die Frage, ob der Einzelhandel die Steuersenkung tatsächlich an den Endverbraucher weitergibt.

Mehrwertsteuersenkung – Herausforderungen für den Handel

Die Senkung der Mehrwertsteuer ist nach aktuellem Stand zeitlich begrenzt. Zwar gibt es kritische Stimmen, die davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Folgen von Corona auch noch jahresübergreifend spürbar sein werden – ob die Beschlüsse jedoch tatsächlich noch in das Jahr 2021 verlängert werden, ist derzeit unklar.

Für den Handel bringt die Mehrwertsteuersenkung einige Herausforderungen mit sich.

Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen kann der Mehrwertsteuersatz schwanken. Denn die Umsatzsteuer entsteht erst mit der Ausführung einer Leistung oder Teilleistung, nicht jedoch mit einer Anzahlung. Eine am 30.12.2020 bestellte Ware, die erst am 02.01.2021 ausgeliefert wird, unterliegt also dem Mehrwertsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Ein am 30.06.2020 bestelltes Produkt, das erst am 01.07.2020 beim Empfänger ankommt, darf nur eine Mehrwertsteuer von 16 % bzw. 5 % ausweisen. Händler sind daher angehalten, sich zeitnah und rechtzeitig um die Anpassung des Mehrwertsteuersatzes in ihrem System zu bemühen.

Ein besonderer Aspekt sind Gutscheine. Wer in seinem Shop Gutscheine anbietet, muss zwischen dem sogenannten Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein unterscheiden.

Beim Einzweckgutschein steht der Einsatzort bereits fest und die Höhe der Umsatzsteuer wird entsprechend des beim Verkauf geltenden Umsatzsteuergesetzes ermittelt. Damit ist die Umsatzsteuer abgeleistet und wird nicht erneut beim Einlösen erhoben. Für den Verkäufer bedeutet das: Ein im Juli 2020 ausgestellter Wertgutschein, der erst im Februar 2021 eingelöst wird, schmälert den tatsächlichen Nettogewinn des Verkäufers. Hier wird empfohlen, die Gültigkeit von Gutscheinen den Mehrwertsteuer-Zeiträumen anzugleichen.

Bei Mehrzweckgutscheinen steht der Leistungsort nicht fest und die Mehrwertsteuer wird erst mit dem Einlösen des Gutscheins erhoben. Solche Gutscheine finden sich im Binnenhandel nur selten und sind in Bezug auf die temporäre Mehrwertsteuersenkung auch nicht von Besonderheiten betroffen.

Die SOG steht mit Rat und Tat zur Seite

Für den Handel bedeutet die Steuersenkung einen bürokratischen Mehraufwand, der dank unserer schlanken und praktikablen Softwarelösungen vergleichsweise gering ausfällt. Eine Anpassung der Prozentpunkte beim Posten Mehrwertsteuer ist problemlos möglich. Sollten Sie dabei unsere Unterstützung benötigen, treten Sie gerne mit uns in Kontakt.

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