• SOG ERP
  • SOG Service
21.07.2021

One Stop Shop (OSS)

One Stop Shop

Mit dem One Stop Shop (OSS) Verfahren im Rahmen des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels hat die Europäische Union die bisher größte Reform im Bereich der Besteuerung von Fernverkäufen innerhalb des EU-Auslands  beschlossen.

Der Warenversand und Fernverkauf an Privatpersonen innerhalb der EU ist für viele Unternehmen gerade in Zeiten der Digitalisierung ein essenzieller Baustein in der Umsatzstruktur geworden. Daher ist es umso relevanter, die einwandfreie Besteuerung der Lieferungen sicherzustellen. Die neuen Regelungen im Rahmen des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels sind am 01.07.2021 in Kraft getreten. In Deutschland werden diese Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt.

Das neue OSS-Verfahren gilt für alle Unternehmer, die ab dem 01.07.2021 Waren oder Dienstleistungen im EU Ausland an Privatpersonen liefern. Betroffen sind inländische Unternehmer, die Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren tätigen, Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland erbringen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen aus der EU veräußern. Es gilt der neue EU-weite Lieferschwellenwert von 10.000 €, die ländereigenen Lieferschwellen wurden abgeschafft.

Doch was bringt Ihnen das OSS für Vorteile?

Der vielleicht größte Vorteil für Unternehmer besteht darin, dass keine Steueranmeldungen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich sind. Des Weiteren entfällt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für die im OSS-Verfahren erklärten Umsätze.

Für Sie ist es daher wichtig, die betriebsinternen Prozesse zur Besteuerung von Fernverkäufen  schnellstmöglich anzupassen. Um Sie bei der Umstellung der automatischen Steuerermittlung zu unterstützen, haben wir die Umsatzsteuerkennzeichen in SOG ERP erweitert, so dass für jedes EU-Land eigene Steuerschlüssel im Rahmen der Umsatzsteuerermittlung berücksichtigt werden können.

Durch eine Zuordnung des Umsatzsteuerkennzeichens zum Kunden kann im Rahmen der Auftragsverarbeitung sichergestellt werden, dass je nach Zielland der korrekte Steuersatz ermittelt wird, hier wurde eine Lösung erarbeitet, um eine kurzfristige und zeitsparende Umsetzung zu ermöglichen. Für die korrekte Ausstellung der Rechnungsbelege ist somit keine manuelle Anpassung der Steuerschlüssel nötig.

Weiterhin findet auf Basis des Steuerschlüssels je Zielland eine Vorkontierung statt, sodass die Sachkonten in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewertet werden können. Dies minimiert das Risiko Fehler zu machen erheblich und schont die notwendigen zeitlichen Kapazitäten der involvierten Mitarbeiter.

Bitte beachten Sie ergänzend zu den oben ausgeführten Erläuterungen unbedingt die Besonderheiten und Ausnahmeregeln, die auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern aufgeführt sind.

Sie haben noch weitere Fragen oder wollen mehr detaillierte Informationen? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie unser Vertriebsteam. Zusätzlich finden Sie weiteres Informationsmaterial auf unserer Homepage in unserer Mediathek.

Folgen Sie uns auf: